Wahrscheinlich haben Sie schon einmal von dem Recht auf Vergessenwerden gehört. Und dabei geht es nicht um Negatives – dass man z.B. von der Familie oder Freunden vergessen wird. Hier geht es um das Recht dazu. Nämlich um das Recht einer Betroffenen, dass ihre Daten nach einer gewissen Zeit „vergessen werden“. Dieses Recht erhielt bereits im Jahr 2014 eine besondere Aufmerksamkeit in den Medien. Da hatte Google einen Rechtsstreit verloren. Dabei ging es um Links zu Personen, die nicht mehr aktuell waren. Ungefähr so, wie wenn Sie sich selbst Googlen. Da wünschte man bei manchen Fotos auch auf ein Recht des Vergessen-werdens. Zumindest ist das bei unserem Team so. Seit Einführung der DSGVP kann das Recht auf Vergessenwerden direkt neben dem Recht auf Löschung in der DSGVO wieder gefunden werden. .
Was sagt das Recht auf Vergessenwerden eigentlich genau aus?
Zunächst kann man sagen, dass sich das genannte Recht eigentlich mit Löschpflichten auseinandersetzt. Das heißt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn diese für den eigentlich Zweck der Verarbeitung nicht mehr notwendig sind. Natürlich sind Daten auch sofort zu löschen, wenn bereits die Verarbeitung unrechtmäßig war. Oder, wenn Betroffene darum bitten und z.B. Ihre Einwilligung widerrufen. Wenn eine Einwilligung widerrufen wird, kann es teilweise sein, dass Sie die Betroffenen parallel auch dazu auffordern alle Daten zu löschen. Das kann anstrengend sein, Sie sind aber dazu verpflichtet diesem Wunsch innerhalb von 30 Tagen nachzukommen.
Sie als verantwortliche Person musst also eine allgemeine Löschpflicht beachten sowie auch die Bedürfnisse Ihrer Kunden, falls diese ihre personenbezogenen Daten löschen möchten.
Zudem findet das Recht auf Vergessenwerden seinen Platz in Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Sind personenbezogene Daten veröffentlicht worden und sollen jetzt aus diversen Gründen gelöscht werden, so muss die verantwortliche Person alle weiteren Verantwortlichen darüber informieren auch Kopien oder Links dieser Daten zu vernichten.
Der Löschantrag
Wichtig ist, dass der Löschantrag keine gewissen Formalien befolgen muss. Dennoch kann die verantwortliche Person darauf bestehen, Identitätsnachweise der betroffenen Person einzufordern. Das sollten Sie auch tun. Ist dies erfolgt, so muss die Löschung der personenbezogenen Daten unverzüglich erfolgen.
Es gibt eine Ausnahme, nach der Sie dem Antrag nicht nachgehen müssen. Sind die Anfragen eines einzelnen Betroffenen z.B. unverhältnismäßig oder sprechen gegen das Gesetz der Aufbewahrungspflicht? Dann können Sie die Daten intern sperren, müssen sie aber nicht löschen. Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne unter www.perfekter-datenschutz.de oder info@perfekter-datenschutz.de.